Was ist die HZV?
Hausarztzentrierte Versorgung – ein etabliertes Primärarztsystem
Die HZV, auch bekannt als Hausarztprogramm, ist die Alternative zur Regelversorgung und wird von und mit Hausärzt:innen kontinuierlich weiterentwickelt. Sie steht für eine hochwertige und zukunftsfähige hausärztliche Versorgung und basiert auf einem einheitlichen Pauschalsystem.
Die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) ist ein Versorgungsmodell, das Sie als Hausärzt:in ins Zentrum der medizinischen Betreuung stellt.
Patient:innen wählen Sie als ihre feste erste Anlaufstelle – für alle gesundheitlichen Fragen und Behandlungen.
Alles, was außerhalb Ihrer Praxis passiert (z. B. Überweisungen, Facharztkontakte), wird über Sie koordiniert. So behalten Sie den Überblick über die Behandlung, und Ihre Patient:innen bekommen eine kontinuierliche, abgestimmte Versorgung.
Gestärkt wird Ihre Position als Hausärzt:in durch den § 73b SGB V, der fordert, dass jede Krankenkasse ihren Versicherten eine gesonderte hausärztliche Versorgung anbietet, die dem besonderen Nutzen hausärztlicher Tätigkeit besser entspricht als die Regelversorgung.
Die Teilnahme an der HZV ist sowohl für die Hausärzt:innen als auch für Patient:innen freiwillig.
Ist die HZV ein Primärarztsystem?
CDU/CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag festgehalten, dass in Deutschland ein verbindliches hausärztliches Primärarztsystem eingeführt werden soll. In einem solchen System ist Ihr Hausarztpraxisteam erste Anlaufstelle für Ihre Patient:innen, begleitet diese in allen Lebensphasen und koordiniert notwendige Facharztbesuche. Dabei laufen alle Patienteninformationen zentral in Ihrer Hausarztpraxis zusammen. Mit der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) existiert bereits ein seit 18 Jahren etabliertes und mehrfach evaluiertes Primärarztsystem, dem inzwischen mehr als 11 Mio. Patient:innen und über 16.000 Ärzt:innen bundesweit vertrauen.
Die HZV einfach im Video erklärt
Ob mit ausführlichen Details oder mit etwas Humor – wir bringen Ihnen die HZV ein Stück näher.
Rund 30 % mehr Honorar als im KV-System
Die Abrechnung in der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) basiert neben einzelnen Abrechnungsziffern auf kalkulierbaren Pauschalen mit festen Eurowerten – ohne Abstaffelung. Das schafft finanzielle Planungssicherheit für Ihre Praxis.
In allen HZV-Verträgen gelten einheitliche Grundpauschalen:
- Kontaktunabhängige Pauschale P1
- Kontaktabhängige Pauschale P2
- Chronikerpauschale P3.
HZV-Hausärzt:innen erhalten im Durchschnitt rund 30 % mehr Honorar als im KV-System. Berechnen Sie Ihr persönliches Einkommenspotenzial mit unserem Fallwertrechner und Verdienstkalkulator.
Besondere Leistungen in der HZV
In vielen HZV-Verträgen gibt es zusätzliche Module, die Sie bei der Versorgung Ihrer Patient:innen unterstützen. Dazu gehören unter anderem:
- Elektronische Arztvernetzung (eAV) – digitaler Austausch von Patienteninformationen
- VERAH®mobil – Unterstützung bei der Versorgung chronisch kranker Patient:innen
- Pharmafreie HZV-Fortbildungen – für das gesamte Praxisteam
Zusätzlich gibt es in zahlreichen HZV-Verträgen in Baden-Württemberg die Zuschläge „Klimaresiliente Versorgung” und „Akademische nichtärztliche Gesundheitsberufe”.
Wie profitieren Ihre Patient:innen von der HZV?
Wissenschaftlich belegtDie Hausarztzentrierte Versorgung wirkt
Das HZV-Modell – die Hausarztzentrierte Versorgung – wird regelmäßig und unabhängig von den Universitäten Heidelberg und Frankfurt am Main evaluiert. Die aktuellen Evaluationsergebnisse 2025 belegen den medizinischen und wirtschaftlichen Nutzen:
1.360.000
unkoordinierte Facharztbesuche weniger durch die HZV*
24.653
verhinderte Krankenhausaufnahmen dank koordinierter Hausarztversorgung*
24.436
zusätzliche Influenza-Impfungen bei älteren Versicherten*
Zahlen, Daten und Fakten zur HZV-Evaluation
* im Jahr 2022, alle Informationen unter neueversorgung.de
Die HZV baut in Baden-Württemberg auf einem vereinheitlichen Pauschalensystem auf. Der behandelnde Hausarzt entscheidet dadurch verstärkt nach medizinischen und viel weniger nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Dr. Thomas Heyer
Hausarzt in Stuttgart und HÄVBW-Vorstandsmitglied
In Zeiten der Überbürokratisierung hat man mit der HZV einen deutlich geringeren bürokratischen Aufwand. Weiterhin gestaltet sich die HZV-Abrechnung einfach und transparent. Man muss sich nicht so viele Gedanken machen.
Agnieszka Luszczyk
Hausarztpraxis Agnieszka Luszczyk und Kollegen, Pforzheim
HZV-Teilnahme und -kündigung
Ja. Die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) steht für ein etabliertes Primärarztsystem und baut auf Erfahrungen aus über 17 Jahren. Hausärzt:innen sind in diesem Versorgungsmodell der Lotse in der Patientensteuerung und erster Ansprechpartner für ihre Patient:innen.
Hausärzt:innen
- Ein einfaches, transparentes und kalkulierbares Honorar, ohne Abstaffelung und mit festen Eurowerten
- Synergieeffekte durch ähnliche Abrechnungssystematik zwischen den Verträgen
- Honorar für Leistungen, die durch nichtärztliches Personal erbracht werden
- Pharmafreie Fortbildungsmöglichkeiten für das ganze Praxisteam
Patient:innen
- Eine wissenschaftlich bestätigt bessere Versorgungssteuerung und intensivere Betreuung in einem etablierten Primärarztsystem
- Der Hausarzt oder die Hausärztin hat alles im Blick und übernimmt die Lotsenfunktion. Das Hausarztpraxisteam weiß, wann welcher Experte in die Therapie eingebunden werden muss und stellt die passende Überweisung aus.
- Erweiterte Sprechstunden und umfassendere Vorsorgeleistungen
- Befunde, Arztberichte, Röntgenbilder und Verordnungen laufen bei der Hausarztpraxis zusammen. Für die Patient:innenen behält das Hausarztpraxisteam den Überblick und koordiniert die weitere Behandlung.
Angestellte Ärzt:innen können derzeit nur bei Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) an der HZV teilnehmen. In allen anderen Praxisformen werden die HZV-Patient:innen über den niedergelassenen Arzt abgerechnet.
Die HZV-Teilnahme ist für Patient:innen kostenlos. Dem Arzt oder der Ärztin entstehen lediglich Infrastrukturkosten für die Umsetzung der HZV-Verträge.
Die genauen Voraussetzungen zur HZV-Vertragsteilnahme finden Sie hier.
Nein, es gibt keinerlei Einschränkungen der Therapiefreiheit. Die Fortbildung, Leitlinien und softwareseitige Unterstützung sind in hausärztlicher Hand und werden in gemeinsamen Gremien mit den Vertragspartnern gestaltet. Diese Regelungen dienen der Abbildung aktueller medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Therapieentscheidung obliegt ausschließlich dem behandelnden Arzt, der aber durch die HZV endlich alle Informationen, auch ohne Einfluss der Pharmaindustrie, zur Verfügung gestellt bekommt.
In Baden-Württemberg gibt es acht verschiedene HZV-Verträge: mit AOK BW und IVP AOK BW, BKK GWQ, BKK LV Süd, Bosch BKK, Ersatzkassen (d.h. Barmer, DAK, TK, KHK, hkk, HEK), IKK classic, Knappschaft-Bahn-See (KBS) und mit der SVLFG. Nehmen Sie an allen HZV-Verträgen teil und schreiben Sie alle Ihrer Patient:innen in die HZV ein. Eine Übersicht der aktiven HZV-Verträge und der zugehörigen Krankenkassen finden Sie hier:
Ja, bis auf den HZV-Vertrag IVP AOK BW können Sie an allen HZV-Verträgen online teilnehmen.
Ja, die Teilnahme an den HZV-Verträgen schließt eine weitere Regelversorgung über die KV nicht aus.
Die Vertragsteilnahme des Hausarztes endet mit sofortiger Wirkung mit Ende der Zulassung des Hausarztes als Vertragsarzt/des MVZ bzw. mit Ende seiner Zulassung in Baden-Württemberg, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung seitens einer der Vertragsparteien bedarf. Die Vertragsteilnahme kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der HÄVG/MEDIVERBUND gekündigt werden.
Ordentliche Kündigung: Der Hausarzt kann seine Vertragsteilnahme mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende durch Erklärung gegenüber der HÄVG/MEDIVERBUND kündigen. Das Recht des Hausarztes zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt für den Hausarzt insbesondere, wenn die in § 19 Abs. 2 geregelten Voraussetzungen eintreten (Sonderkündigungsrecht bei Änderung der bisherigen Vergütungsregelung zum Nachteil des Hausarztes).
Das Beratungskennwort ist für alle Ärzt:innen vorgesehen, die an mindestens einem HZV-Vertrag teilnehmen oder in den vorangegangenen zwei Jahren an der HZV teilgenommen haben. Es dient der Authentifizierung bei telefonischen Anfragen zu personenbezogenen und sensiblen HZV-Daten – etwa Honorar-, Patienten- oder Vertragsdaten. Sollten Sie Ihr Kennwort nicht mehr zur Hand oder vergessen haben, können Sie es über Ihren Zugang im Arztportal unter dem Menüpunkt "Ihr Profil" im Bereich "Stammdaten" einsehen. Dort haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, Multikennwörter mit entsprechenden Freigabestufen für Ihre Mitarbeiter:innen anzulegen.
Der IVP-Vertrag „Integrierte Versorgung Pflegeheim" ist ein Add-on-Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) und wird zwischen der Hausarztpraxis, dem Pflegeheim und der AOK Baden-Württemberg geschlossen.
Der IVP-Vertrag schafft ein verbindliches Versorgungsnetz zwischen der Hausarztpraxis und dem Pflegeheim. Er sorgt für eine engere, strukturierte Zusammenarbeit beider Seiten und verbessert dadurch die medizinische Versorgung der Pflegeheimbewohner:innen im Alltag. Für die Teilnahme sind zwei Schritte erforderlich:
- Die beteiligten Parteien (Hausarztpraxen, Pflegeheim) füllen eine Teilnahmeerklärung aus und bilden ein Versorgungsnetz (Zwei Ärzt:innen innerhalb der Praxis oder zwei externe Ärzt:innen)
- Die Patient:innen werden in den Vertrag mittels Teilnahmeerklärung eingeschrieben, welche per Post an die AOK Baden-Württemberg geschickt wird.
Ihr Nutzen als Hausarztpraxis: durch die Teilnahme am IVP-Vertrag können Sie Ihre Pflegeheimpatient:innen gezielter versorgen und die damit verbundenen Leistungen noch besser abrechnen.
Patienteneinschreibung und Vertretung
Sie als Ärzt:in schreiben die Patient:innen direkt bei sich in der Praxis in die HZV ein. Wir unterstützen Sie mit zahlreichen Materialien, die Sie kostenlos herunterladen oder in unserem HZV-Bestellshop bestellen können. Bei weiteren Fragen steht Ihnen unsere Praxisberatung mit Rat und Tat zur Seite.
Ja, in unserem HZV-Bestellshop können Sie kostenfrei Materialien rund um die HZV und für Ihre HZV-Patienteneinschreibung bestellen. Folgende Produkte stellen wir Ihnen bereit:
- HZV-Patientenflyer
- HZV-Poster
- HZV-Thekenaufsteller
- Screen für Ihren Wartezimmer-TV
- HZV-Textbausteine für Ihre Website
- HZV-Online-Banner für Ihre Website
- HZV-Vorlagen für Ihre Social Media Kanäle
- HZV-Textbausteine für Ihre Bandansage
- Gesprächsleitfaden für Ihre HZV-Ansprache
- HZV-Patientenvideo (mit Untertitel)
- One-Pager zur HZV-Patienteneinschreibung
- Flyer zum PCM-Studium für MFA und VERAH
- Flyer zu Fortbildungen für MFA
- Flyer zur Fortbildung als VERAH® - Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis
- Übersicht P4-relevante Krankheitsgruppen der AOK
- Gegenüberstellung der HZV-Verträge
Möchten HZV-Patient:innen die Praxis wechseln, muss die Umschreibung in der neuen Praxis erfolgen. Sofern die Patient:innen bereits in der neuen Praxis behandelt werden, rechnet die neue HZV-Praxis in Vertretung ab, bis der Patientenwechsel vollzogen ist.
Es muss eine neue Teilnahmeerklärung ausgefüllt werden. Dabei ist ein Kreuz bei „Arztwechsel“ zu setzen und der Grund für den Arztwechsel anzugeben. Der restliche Ablauf erfolgt analog zu einer vollständigen neuen Teilnahmeerklärung.
Wenn Sie HZV-Patient:innen in Vertretung behandeln, müssen Sie über die Ziffer 0000 und 0004 abrechnen. Beachten Sie bitte, dass nur diverse Einzelziffern parallel zur Vertreterziffer abrechenbar sind.
Ihre Praxissoftware unterstützt Sie bei der Prüfung der HZV-Teilnahme Ihrer Patient:innen. Beim Einlesen der Versichertenkarte informiert die Software, ob Ihre Patient:innen breits in die HZV eingeschrieben sind oder nicht. Falls nicht, können Sie Ihre Patient:innen direkt über die kostenfreie HZV-Teilnahme informieren. Nutzen Sie dabei gerne die Materialien aus unserem HZV-Bestellshop.
Der Patienteninformationsbrief wird immer in der letzten Woche im Quartal an den jeweiligen Vertragsarzt bzw. die Vertragsärztin versendet – pro Vertrag wird ein eigener Brief verschickt. Wir empfehlen Ihnen dringend, auf eine digitale Lösung umzusteigen: So können Sie Ihr Patiententeilnehmerverzeichnis elektronisch und automatisiert einpflegen, statt es manuell abzugleichen. Das spart Zeit und reduziert Fehlerquellen. Bei Fragen zur Umstellung wenden Sie sich gerne an Ihre Praxisberatung – wir unterstützen Sie dabei.
Abrechnung in der HZV
Um Sie bei Ihrer nächsten HZV-Abrechnung bestmöglich zu unterstützen, bieten wir einige digitale HZV-Tools an. Bei weiteren Fragen steht Ihnen unsere Praxisberatung mit Rat und Tat zur Seite. Um auch langfristig das Maximum aus Ihrer HZV-Abrechnung herauszuholen, bietet unser HonorarCheck einen exklusiven Beratungsservice an. Aktuelle Fortbildungen für das gesamte Praxisteam finden Sie hier.
Sie können als HZV-Arzt jederzeit Ihre HZV-Abrechnung einreichen. Hierbei greift immer der nächste Stichtag. Beachten Sie bitte, dass immer nur eine Abrechnung pro Quartal ausbezahlt wird.
Ja, Ihre Abrechnung können Sie auch nach dem jeweiligen Stichtag noch einreichen. Bitte beachten Sie, dass Ihre Abrechnung je nach Zeitpunkt der Einreichung erst im nächsten Quartal ausbezahlt wird und auch die Abschlagszahlungen einbehalten werden, bis Ihre Abrechnungsdaten bei uns eingegangen sind.
Wenn Sie keine Schlusszahlung bzw. Abschlagszahlung erhalten, kann dies kann mehrere Gründe haben – zum Beispiel:
- Sie haben Ihre Bankverbindung geändert und uns die Änderung nicht gemeldet.
- Sie haben Ihre Abrechnung nicht eingereicht, daher kann keine Schlusszahlung erfolgen.
- Sofern in Ihren vorhergehenden Abrechnungen eine Schlussforderung besteht, wird diese mit der Abschlagszahlung gegengerechnet.
- Sofern Sie Ihre Teilnahme an den HZV-Verträgen beenden oder Sie Ihre Teilnahme an den HZV-Verträgen bereits beendet haben, wird die letzte Abschlagszahlung aufgrund der P1-Rückrechnung nicht ausbezahlt.
Im Arztportal können Sie im Reiter "ePostfach" Ihren Abrechnungseingang pro Quartal einsehen.
Ihre erste Abschlagszahlung erhalten Sie, sobald Ihre Patienten:innen in die HZV eingeschrieben sind (siehe Informationsbrief Patiententeilnahmestatus). Die Abschlagszahlungen erhalten Sie jeweils um einen Monat versetzt.
Beispiel: Q1 = Februar, März und April
Verwenden Sie zur einfacheren Abrechnung gerne unser HZV-Tool ZAK oder unser (G)ZK-Tool. Alle HZV-Tools finden Sie hier.
Die Ziffer 56092 wurde für einige HZV-Verträge in die Vergütung der Pauschalen hineinverhandelt. Sie müssen nicht mehr separat abrechnen und Ihre Praxis profitiert von einer höheren Grundvergütung. Das vereinfacht Ihre Abrechnung und sorgt für eine faire Vergütung Ihrer Leistungen. Ausgenommen sind die Verträge BKK LV Süd, Bosch BKK und SVLFG – in diesen Verträgen muss die Ziffer 56092 nach wie vor abgerechnet werden.
Im HZV-Vertrag mit der AOK Baden-Württemberg sind die Impfziffern bereits in der P1 inkludiert, sodass für Sie kein zusätzlicher Abrechnungsaufwand entsteht. Bei allen anderen Krankenkassen erfolgt die Abrechnung wie gewohnt über die KV. So ist sichergestellt, dass die Vergütung der Impfung reibungslos und transparent abläuft.
Im HZV-Vertrag mit der AOK Baden-Württemberg ist die ePA-Erstbefüllung bereits in der P1 inkludiert – Sie müssen also nichts weiter tun. Bei allen anderen Krankenkassen erfolgt die Abrechnung über die KV mit der GOP 01648. So wird Ihre Leistung zuverlässig und transparent vergütet.
Abgerechnet wird die PP1 (automatisch), die PP2 (1x täglich) und die PP3 (mehrfach pro Tag). Mehr Infos dazu finden Sie auch bei unserem HZV-Took ZAK. Das Versorgungsmodul Altenpflege gilt bei den HZV-Verträgen BKK LV Süd, Bosch BKK, IKK und SVLFG.
Das Geriatrische Basisassessment können Sie in der HZV 2x pro Versichertenteilnahmejahr (nicht Kalenderjahr) ohne Alterseinschränkung abrechnen.
Der AOK Check 18+ ist eine besondere Leistung der AOK Baden-Württemberg für Patient:innen zwischen 18 und 35 Jahren, die noch nicht in die HZV eingeschrieben sind. Der Check ermöglicht Ihnen eine umfangreiche Vorsorgeuntersuchung auch bei jüngeren AOK-Versicherten, die sonst noch keinen Anlass für einen HZV-Kontakt hätten. Der Check wird über einen Abrechnungsbutton im Praxisverwaltungssystem ausgelöst. Die eigentliche Vergütung von 40 € erfolgt nicht sofort, sondern automatisch, sobald sich die Patient:innen innerhalb der folgenden zwei Quartale in die HZV einschreiben – ausgezahlt wird die Vergütung im ersten Teilnahmequartal.
Wer hat Anspruch auf das PSA-Screening?
Männer ab 45 Jahren mit einer Lebenserwartung von mindestens 10 Jahren (gemäß Leitlinie).
Wer ist von der Leistung ausgeschlossen?
Männer, die sich bereits in urologischer Mitbetreuung befinden, sind von dieser Leistung ausgeschlossen. Das PSA-Screening als Präventionsleistung wird unter der Abrechnungsziffer 3235 mit 20 € honoriert.
Die Laboruntersuchung (PSA) ist in dieser Pauschale bereits enthalten und wird nicht separat abgerechnet.
Die Einschreibung in das FacharztProgramm der AOK Baden-Württemberg kann sowohl durch die Hausarztpraxis als auch durch eine teilnehmende Facharztpraxis erfolgen – beide Seiten sind dazu berechtigt.
Vorteil für Sie als Hausarztpraxis: Wenn Sie Ihre HZV-Patient:innen aktiv in das Facharztprogramm einschreiben, erhalten Sie dafür eine Kooperationspauschale in Höhe von 13 € auf die P1.
Sonstiges
Unser Praxisberatungsteam unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV). Beispielsweise bei Fragen rund um Ihre Vertragsteilnahme, Abrechnung, Patienteneinschreibung, aber auch bei Änderungen in der HZV sowie bei einer Praxisabgabe und -übernahme.
Bei Teilnahme an mindestens einem HZV-Vertrag erhalten Sie Ihren HZV-Onlinekey kostenfrei per Post zugeschickt. Bitte füllen Sie dafür den hier hinterlegten Antrag aus.
Wenn Ihr HZV-Onlinekey (HOK) nicht funktioniert, hilft oft ein Aus- und wieder Einstecken des HZV-Onlinekeys.
Beim virtuellen HZV-Onlinekey (vHOK) sollten diese Probleme nicht auftreten. Fordern Sie diesen bitte nur bei einem Wechsel Ihrer BSNR oder ggfs. bei einem Systemwechsel an. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall unsere Praxisberatung.
Die digitalen Anwendungen (Provider und KIM-Adresse) für den Erhalt des TK-Zuschlags können Sie über das Arztportal im Bereich Verträge/Zusatzqualifikationen übermitteln.
Das Formular muss zusätzlich ausgefüllt werden, da der/die Praxisinhaber:in hiermit bestätigt, dass eine seiner Mitarbeiter:innen die Fortbildung besucht hat. Die Qualifikation muss bei dem/der Ärzt:in und bei den Mitarbeiter:innen hinterlegt sein (aufgrund der Schulungsteilnahme). Zusätzlich muss mittels Meldeformular bestätigt werden, dass der oder die Mitarbeiter:in mindestens 19 Wochenstunden in der Praxis beschäftigt ist.
Wir bekommen keine automatische Info über die KV, wenn sich Ihre BSNR geändert hat. Daher bitten wir Sie uns Ihre neue BSNR aktiv über unser Meldeformular mitzuteilen. Dies ist erforderlich, da mit Ihrer BSNR auch der HZV Online-Key, Dermatoskop, VERAH und die Klimaresiliente Versorgung verknüpft ist.
Grundsätzlich können Sie im Arztportal nicht sehen, welche IK-Nummer von Ihnen gemeldet ist. Bei einer HZV-Teilnahme am IVP-Vertrag wurde Ihre IK-Nummer von uns direkt im Vertrag hinterlegt. Nehmen Sie beim Versorgungsmodul Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen teil, so haben Sie Ihre IK-Nummer auf dem Meldeformular angegeben.
Wir beraten Sie gerne!
Das Team Praxisberatung steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Bei Fragen rund um die HZV oder zur Vereinbarung eines persönlichen Beratungstermins hilft Ihnen unser kompetentes Team gerne weiter.